Neu ab 2026: Das gilt bei der Pflanzenschutz-Dokumentation

Geschrieben von Timo Baumann

myAGRAR Produktmanagement

Stand: 15.01.2026

Ab dem 1. Januar 2026 gelten für berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln genauere Dokumentationspflichten. Die Grundlage dafür ist die neue EU-Durchführungsverordnung, die in Deutschland im Pflanzenschutzgesetz realisiert wurde. Fortan müssen zusätzlich zu bisherigen Angaben (z. B. Mittelname, Menge, Datum) neue Daten lückenlos erfasst werden: unter anderem der EPPO-Code der behandelten Kultur, das BBCH-Stadium, die Zulassungsnummer des Mittels, georeferenzierte Flächeninformationen sowie, bei zeitlich eingeschränkten Anwendungen, sogar die Uhrzeit.

Das Ziel sei die bessere Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des Pestizideinsatzes, mit Blick auf die EU-Strategie „Farm to Fork“, welche den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel reduzieren möchte. Einheitliche, maschinenlesbare und detaillierte Daten erleichtern Monitoring, Analyse und Durchsetzung sowohl national als auch EU-weit.

Beginn der elektronischen Aufzeichnung

Parallel zu den erweiterten Aufzeichnungen schreibt die Verordnung eine erste Frist zur Dateneinpflege vor: Anwendungen sind unverzüglich oder spätestens binnen 30 Tagen zu dokumentieren. Und obwohl eine digitale, maschinenlesbare Erfassung eigentlich ab 2026 verpflichtend wäre, gewährt die EU den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. In Deutschland wird der digitale Nachweis erst ab dem 1. Januar 2027 verbindlich. Die erweiterten Aufzeichnungspflichten müssen also bereits ab 01.01.26 dokumentiert werden, aber können noch ein Jahr als Übergang per Hand geführt werden.

Die neuen Aufzeichnungspflichten

Ab 1. Januar 2026 müssen folgende Angaben von Landwirten aufgezeichnet werden, sobald sie Pflanzenschutzmittel anwenden:

  • Art der Verwendung (z.B. Agrarfläche, Innenbereich, Saatgut)
  • Verwendetes Pflanzenschutzmittel und Zulassungsnummer
  • Anwendungsdatum
  • Start-Uhrzeit der Anwendung*
  • Aufwandmenge
  • Behandelte Kulturpflanze / Pflanzenerzeugnis und behandelte Fläche (FID sofern vorhanden, ansonsten Flurstücksnummer, GPS - Geometrie, GPS - Punkt) mit Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit (ha, m³ oder t)
  • EPPO Code (= eindeutige Bezeichnung einer Pflanzenart)
  • BBCH - Stadium der Kultur*
  • Name und Vorname des Anwenders

* nur erforderlich, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten (z.B. B2-Anwendungen) oder auf einen BBCH - Bereich beschränkt ist.

Quelle der Aufzeichnungspflichten: LfL https://www.lfl.bayern.de/ips/recht/030358/ und LKN https://www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de/pflanzenschutz/news/29578_Dokumentationspflicht_von_Pflanzenschutzmittel-Anwendungen_Neue_Vorgaben_ab_2026

Excel-Vorlage für die elektronische Dokumentation

Die elektronische Dokumentation kann einfach mit einer Excel-Datei erfolgen. Die LfL hat hierzu eine Vorlage mit allen erforderlichen Spalten erstellt. Sie können diese speichern und als Grundlage für Ihre eigenen Aufzeichnungen verwenden.

Das ist der sogenannte EPPO-Code

Der EPPO-Code ist eindeutige Bezeichnung bzw. ein Code für die Kulturpflanze. Er besteht immer aus einer fünfstelligen Buchstabenkombination. Der jeweilig Code ist je Kulturpflanze immer gleich und kann über die EPPO-Website gefunden werden. Im Link kommen sie zu EPPO und können über die Suchleiste Ihre Kultur z.B. Winterweizen eingeben. Dann erscheint der dafür vorgesehene EPPO-Code z.B. beim Winterweizen lautet dieser immer "TRZAW".



Das Wichtigste in Kürze:

✅ Welche neuen Angaben müssen ab 2026 bei Pflanzenschutz-Anwendungen dokumentiert werden?

Ab dem 1. Januar 2026 sind zusätzliche Daten verpflichtend: unter anderem EPPO-Code der Kultur, BBCH-Stadium, Zulassungsnummer des Mittels, Flurnummer sowie bei zeitlich beschränkten Anwendungen die Uhrzeit.

✅ Ab wann ist die digitale Dokumentation verbindlich?

Die erweiterten Angaben müssen ab 01.01.2026 erfasst werden. Eine digitale, maschinenlesbare Dokumentation ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend. Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist für handschriftliche Aufzeichnungen.

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Für ggf. oben genannte Anwendungsempfehlungen gilt: Alle Rechte vorbehalten. Keine Weitergabe an Dritte! Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt. Die Umsetzung erfolgt auf eigenes Risiko. Die Gebrauchsanweisung der Produkte wird durch diese Empfehlung nicht ersetzt und muss unbedingt eingehalten werden.